Vereinssatzung

 

Neufassung vom 18.07.2003

 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Sportvereinigung Au/Iller 1928 e. V. und hat seinen Sitz
in 89257 Illertissen-Au.

 § 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

Vereinszweck ist die Förderung des Sportes.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Förderung sportlicher Übungen und Leistungen

b) Instandhaltung und Unterhalt der Sportplätze und des Vereinsheims, sowie der vorhandenen Gerätschaften

c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, Veranstaltungen und Festlichkeiten

d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern

e) Zugehörigkeit zum Bayerischen Landessportverband

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 § 3 Mitgliedschaft

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, d. h. aktiven und passiven Mitgliedern.

Ordentliches Mitglied kann jeder Ehrenhafte beiderlei Geschlechtes werden, der das 18. Lebensjahr erreicht hat. Aktive sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen turnerisch oder sportlich betätigen, Passive sind solche die in keiner Abteilung tätig sind.

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Im Ablehnungsfall eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung.

Ordentliche Mitglieder, welche dem Verein 50 Jahre angehört haben, können ebenso wie Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, auf Beschluss des Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Als Mittel des Vereins dürfen nur die satzungsgemäßen Mittel verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

 § 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.

Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann der Vereinsausschuss vornehmen, wenn Mitglieder trotz erfolgter Mahnung drei Monate mit der Bezahlung ihrer Beiträge im Rückstand geblieben oder allenfallsigen Entschädigungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind. Die Streichung entbindet nicht von der Forderung des Vereins an den Ausgeschiedenen.

Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vereinsausschuss beschlossen werden, wenn das Mitglied:

– die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt hat

– die Anordnung der Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt

– bei unehrenhaftem Betragen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens oder bei Verlust der bürgerlichen Rechte

Ein zeitlicher Ausschluss ist bei leichteren Fällen möglich.

Ein ordentliches Mitglied kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn es als Aktiver die Freigabe oder das Einverständnis von der Vorstandschaft nicht erhält, bei einem anderen Verein tätig zu sein. Auch darf ein solcher keine Funktion bei der SpVgg Au/Iller 1928 e. V. während seiner Abwesenheit ausüben. Über seinen Wiedereintritt entscheidet der Vorstand und der Vereinsausschuss.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vereinsausschuss dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschlußbeschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluss entscheidet.

 § 5 Rechte, Pflichten und Beiträge

Alle ordentlichen Mitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme. Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder in der Benützung von Vereinseinrichtungen ist nicht statthaft. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.

Wählbar in den Vorstand sind nur Volljährige, in den Vereinsausschuss alle Mitglieder.

Ordentliche Mitglieder dürfen bei Ausschusssitzungen als Zuhörer beiwohnen.

Es können im Verein in Erfüllung der Vereinszwecke besondere Abteilungen mit Genehmigung der Mitgliederversammlung gebildet werden. Ihre Satzungen bedürfen der Bestätigung der Mitgliederversammlung. Die Auflösung einer solchen Abteilung kann nur in einer Hauptversammlung durch einfache Stimmenmehrheit erfolgen.

Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich. Eine Abteilungsversammlung hat jeweils einmal im Geschäftsjahr statt zu finden, und dies vor der vom Hauptverein angesetzten ordentlichen Mitgliederversammlung.

Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und evtl. Aufnahmegebühren wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Diese können in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung geändert und dem Lebensstandard der Mitglieder angepasst werden. Ein Erlass des Beitrages kann nur in besonderen Fällen durch die Vorstandschaft genehmigt werden.

Hat ein Mitglied nicht zum 31.12. eines endenden Geschäftsjahres seine Mitgliedschaft schriftlich gekündigt, so ist der volle neue Mitgliedsbeitrag des folgenden Kalenderjahres fällig.

 § 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

 § 7 Mitgliederversammlung

Als satzungsgemäße Versammlungen gelten:

a) eine ordentliche Mitgliederversammlung

b) eine außerordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der ILLERTISSER ZEITUNG unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist unter anderem:

a) vom Vereinsausschuss über die Tätigkeit des Vereins im vergangenen Jahr zu berichten und Rechnung zu tragen,

b) Neu- oder Wiederwahl des Vereinsausschusses vorzunehmen.

c) Bei einer Wahl des 1. Vorsitzenden muss der Gewählte zur dessen Gültigkeit mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmen vereinigen. Ist durch Stimmenzersplitterung infolge mehrerer Vorschläge eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl den beiden Kandidaten des ersten Wahlgangs vorzunehmen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigten. Der Vorstand und der Vereinsausschuss werden fr zwei Jahre gewählt und bleiben über die Wahlperiode hinaus bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt.

d) über die Vorankündigung hinsichtlich der Höhe des Mitgliedsbeitrages für das nächste Vereinsjahr Beschluss zu fassen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Anträge auf der Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.

Satzungsänderungen und Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn diese bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich in die Tagesordnung aufgenommen sind. Bei Satzungsänderungen ist auch anzugeben, welche Bestimmungen der Satzung (Benennung der betreffenden Paragraphen) geändert werden sollen.

Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn diese die Versammlung mit einer ⅔  Mehrheit beschließt.

Die Beschlüsse und Wahlen der Mitglieder-Jahreshauptversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Eine ⅔ Mehrheit der Erschienen ist auch zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen notwendig. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der Erschienenen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:

a) auf Beschluss des Vereinsausschusses oder

b) wenn 1/5 der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe der Gründe und des Zwecks darauf anträgt.

Ort und Zeit der Hauptversammlung sind durch schriftliches Verständigen und Anschlag im Vereinslokal mindestens fünf Tage vorher bekannt zu geben.

Nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können erledigt werden:

a) Ersatzwahlen für den Vereinsausschuss während des Vereinsjahres

b) Auflösung des Vereins

c) Auflösung einer Vereinsabteilung

Die Mitgliederversammlungen dienen:

a) zur Beschlussfassung über Ausgaben

b) zur Besprechung von Vereinsangelegenheiten

c) zur Erledigung von Berufungen gegen Vereinsbeschlüsse

 § 8 Vorstand

Den Vorstand bilden:

>>   Der 1. und 2. Vorsitzende, der Finanzvorstand und der Schriftführer

Den Vereinsausschuss bilden:

>>   der Vorstand

>>   der Protokollführer

>>   der Ehrenvorsitzende

>>   die Ehrenausschußmitglieder

>>  die Abteilungsleiter

>>   der Fähnrich

>>   der Datenschutzbeauftragte

>>   der Vereinsdiener

>>   der sportliche Leiter Fußball

>>   der Marketingleiter

>>   der Leiter Instandhaltungswesen

>>   per 100 Mitglieder je ein Beisitzer

Der sportliche Leiter Fußball, der Marketingleiter und der Leiter Instandhaltungswesen sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.

Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, hat das Recht, jederzeit in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen. Er hat die Pflicht, die Sitzungen zu überwachen und die Tagesordnung für die Versammlungen festzusetzen.

Der Verein wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jedem dieser beiden Vorstandsmitgliedern wird Einzelvertretungsbefugnis erteilt. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 500,– bedürfen der Zustimmung des Vereinsausschusses. Ausschließlich im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der 2. Vorsitzende von der Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der Vereinsausschuss hat die Geschäftsführung und Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe. Er ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzungen und der Geschäfts-, Haus- und Platzordnung Sorge zu tragen. Der Vereinsausschuss kann selbständig persönliche Angelegenheiten, sowie Streitigkeiten unter Mitgliedern oder Vereisangehörigen zur Erledigung bringen.

Gegen die Beschlüsse des Vereinsausschusses steht die Berufung zu jeder Mitgliederversammlung offen. Sämtliche Beschlüsse des Vereinsausschusses sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Ausschussmitgliedes wählt der Vereinsausschuss eines seiner Mitglieder zur einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt.

Der Vereinsausschuss hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Vereinsversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, die maßgebende Beschlussfassung. Diese Beschlüsse sind für den Vorstand bindend.

Der Vereinsausschuss kann:

a) alle Angelegenheiten, auch solche, über die er endgültig beschließen könnte, der Vereinsversammlung unterbreiten.

b) jederzeit die Einberufung einer Haupt- oder einer anderen Versammlung beschließen.

Die mit einem Ehrenamt Betrauten haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich erfolgte Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 § 9 Einnahmen, Ausgaben und Verwaltung

Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den regelmäßigen Jahresbeiträgen der Mitglieder, den Überschüssen aus Veranstaltungen, den Abgaben und Leistungen der Abteilungen, freiwilligen Spenden und dgl.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Verwaltung des Vereins erfolgt nach demokratischen Gepflogenheiten.

 § 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand, noch dem Vereinsausschuss angehören dürfen.

Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins. Sie prüfen die Kassenführung sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.

 § 11 Auflösung

Das Vermögen des Vereins umfasst den gesamten Besitz des Hauptvereins einschließlich aller Abteilungen. Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren Vermögen und Sportausrüstung an den Hauptverein.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der 4/5 der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig.

Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine

weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen. Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so sind sie nur gemeinsam vertretungsberechtigt.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Illertissen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Förderung des Sportes im Stadtteil Au zu verwenden hat.

 § 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 18.07.2003 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 06.03.1992. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Neu-Ulm in Kraft.